Update zur Maskenpflicht (08.06.2021)

Standorte: München und Weimar


Mit sofortiger Wirkung lockern wir die Maskenpflicht in unseren Studios an beiden Standorten. Zukünftig verwenden wir wieder die alte Regelung: Die Maske darf auf der Matte oder auf dem Trainingsgerät abgenommen werden.


Rechtliche Grundlage

München

Nach § 12 Abs. 3 13.BayIfSMV muss die Maske getragen werden, "... soweit kein Sport ausgeübt wird...".

Wir verzichten auch weiterhin auf eine FFP2-Maskenpflicht und berufen uns hierbei auf die bewährte einstweilige Anordnung des Münchner Verwaltungsgerichts vom 28.05.2020.

Weimar

Nach § 35 Abs. 1 3. Satz ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO "... besteht während der Sportausübung keine Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung...".

Eine FFP2-Maskenpflicht gab es in Thüringen nicht und muss somit nicht thematisiert werden.

Disclaimer

Die hier beschriebene rechtliche Formulierung ist bewusst kurz und knapp gehalten. Auch weiterhin gilt in erster Linie die Definition des Münchner Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der freiwilligen verhältnismäßigen Anpassung an geltende Verordnungen. Diese Seite dient lediglich der kurzen Information für unsere Kunden und kann nicht als rechtskräftige Aussage verwendet werden.