München - Update zu den Ausgangsbeschränkung (08.12.2020)

Wir arbeiten bereits intensiv an Möglichkeiten zu den heute beschlossenen neuen Maßnahmen im Freistaat Bayern. Um kurz nach 23 Uhr wurde die 10. BayIfSMV veröffentlicht und die Arbeit an einem konkreten Plan kann nun beginnen.

Update 08.12.2020, 23:15 Uhr

Wir analysieren gerade die neue Verordnung und vergleichen sie mit der 4., 8. und 9. BayIfSMV um die Änderungen sämtliche rechtlichen Rahmenbedingungen für unser Studio zu evaluieren. Die dadurch hervorgehenden rechtlichen Möglichkeiten definieren den Rahmen für etwaige Entscheidungen.

Zusammen mit vielen anderen Faktoren wie Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und die der gesellschaftlichen Verantwortung, werden wir hier sobald wie möglich eine Entscheidung bzgl. des Münchner Studios veröffentlichen.

Update 09.12.2020, 1:37 Uhr

Die rechtliche Einschätzung ist soweit abgeschlossen.

Rechtliche Einschätzung

Mit der Veröffentlichung der 10. BayIfSMV um zwischen 23:03 Uhr und 23:15 Uhr am 08.12.2020 und deren Gültigkeit ab 0 Uhr des Folgetages gilt nun die rechtliche Grundlage der Öffnung und Schließung des Pilates Sports Studios in München zu klären. Durch die kurz auf die Veröffentlichung folgende Gültigkeit ist eine schnelle Handlung im Sinne des Zwecks der 10. BayIfSMV und mit dem Verständnis der rechtlichen Auslegung mit der Hinzunahme der 4., 8. und 9. BayIfSMV geboten.

Zweckdienlichkeit der 10. BayIfSMV

Die 10. BayIfSMV verfolgt, sowie ihre Vorgängerverordnungen, den Zweck der Eindämmung des Infektionsgeschehens durch den Coronavirus mit Hilfe von Kontaktreduzierungen. Diese Kontaktreduzierungen sollen ein ungehindertes Infektionsgeschehen bremsen und kontrollierbar machen.

Diese Zweckdienlichkeit wurde gerichtlich in der der einstweiligen Anordnung vom 28.05.2020 (Az. M 26 E 20.2170) im Bezug auf die 4. BayIfSMV festgestellt. Ein anderes Ziel lässt sich nicht feststellen, auch wenn sich die härte der Maßnahmen rechtlich verschärft und so die Gültigkeit der Verordnung und deren Auswirkung zu hinterfragen ist.

Gültigkeit der einstweiligen Anordnung

Die einstweilige Anordnung behält seine Gültigkeit für alle inhaltsgleichen Nachfolgeverordnungen der 4. BayIfSMV. Es gilt also, wie auch schon zur 8. und 9. BayIfSMV das Inhaltsgleichnis festzustellen und rechtlich zu begründen. Zusätzlich dazu wurde im Beschluss der einstweiligen Anordnung unmissverständlich die berufliche Typisierung des Studios festgestellt, welche ebenfalls im Bezug auf die Berufsverbote der 10. BayIfSMV überprüft werden muss.

Inhaltsgleichnis der 10. BayIfSMV

Nach ausgiebiger Überprüfung der 8. BayIfSMV kommen wir zu dem Entschluss, dass sowohl der Zweck ("... Schutz vor einer ungehinderten Ausbreitung von Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus ..." – Seite 9 2. Absatz 1. Satz der einstweiligen Anordnung), als auch die dafür zweckdienlichen Regelungen als inhaltsgleich zu erachten sind. Im Bezug auf die damalige Auswertung hat sich die 9. BayIfSMV nur dahingehend geändert, dass § 12 Abs. 2 9. BayIfSMV nun eine Regelung für Dienstleistungsunternehmen (mit Beachtung von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 9. BayIfSMV) aufführt, welche die 8. BayIfSMV noch nicht hatte. Die 10. BayIfSMV enthält diese Regelung inhaltsgleich und erweitert die geltenden Maßnahmen maßgeblich um Ausgangsbeschränkungen zu verschiedenen Inzidenzen.

Rechtsgrundlage

Das Pilates Sports Studio in München fällt nicht unter die in der 10. BayIfSMV genannten Berufsverbote. Das Münchner Verwaltungsgericht hat in seiner einstweiligen Anordnung festgestellt, dass das Studio entgegen der Definition der Landeshauptstadt München nicht als Fitnessstudio subsumiert werden kann, da in einem Fitnessstudio herkömmlicherweise Geräte bereitgestellt werden, an denen mehrere Kunden ohne Voranmeldung in einem größeren Raum gleichzeitig trainieren, oder in größeren Gruppen Trainingsstunden abgehalten werden (wie das bayrische Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss ebenfalls schlussfolgerte). Die Infektionsgefahren sind angesichts der in einem Fitnessstudio potentiellen Kontakte mit einer Vielzahl an Personen sowie der gemeinsam genutzten Geräte und Trainingsutensilien erkennbar höher als im Studio. Im Studio finden die Gruppentrainings hingegen nur nach vorheriger Anmeldung in Kleinstgruppen statt. Zudem sieht das Hygienekonzept vor, dass pro Kurs jedes Gerät nur von einer Person verwendet werden darf und anschließend desinfiziert wird. Die Definition "andere Sportstätten" nach § 10 Abs. 3 10. BayIfSMV ist ebenfalls nicht zulässig, da sich im Sinne von "andere Sportstätten" die Definition von Pilates Sports wenigstens in wenigen Punkten der eines Fitnessstudios aus rechtlicher Sicht und im Sinne der Zweckmäßigkeit der 10. BayIfSMV decken müsste, was sie jedoch nicht tut.

Das Münchner Verwaltungsgericht hat im Beschluss der einstweiligen Anordnung ferner die Typisierung des Studios als Dienstleistungsbetrieb mit dem Angebot einer körperlichen Betätigung im Sinne von Sport festgestellt. Daher ist die Frage nicht, ob das Studio unter die genannten Berufsverbote fällt, viel mehr stellt sich die Frage der Angebotsregulierung und die der Betroffenheit der Kunden durch die Ausgangsbeschränkungen nach §§ 3 10. BayIfSMV.

Der Beschluss des Münchner Verwaltungsgericht stützt seine Begründung und Definition bezüglich "Kleinstgruppen" auf zweierlei Grundlage und im Sinne des allgemeinen Gleichheitsansatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG als Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, B. v. 07.02.2012 – BvL 14/07 – juris Rn. 40; BVerfG, B. v. 15.07.1998 – 1 BvR 1554/89 – juris Rn. 119 m.w.N.), im Bezug auf das Begehren von Pilates Sports im Blick auf den Gesamttenor der 4. BayIfSMV. Als Definitionsgrundlage führt der Beschluss an, dass laut § 9 Abs. 1 Satz 2 4. BayIfSMV Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich, sowie laut § 9 Abs. 2 4. BayIfSMV Berufssportlern das Training in geschlossenen Räumen erlaubt ist. Die Erlaubnis von Individualsportarten § 9 Abs. 1 Satz 2 4. BayIfSMV wird unter § 10 Abs. 1 10. BayIfSMV erneut spezifiziert und Berufssportlern ist das praktizieren unter § 10 Abs. 2 10. BayIfSMV explizit erlaubt, auch wenn sich die Definitionen der zu gestattenden Gruppengröße nicht mehr mit der damaligen Anzahl von "5" finden lässt. Stattdessen wird angeführt, dass Individualsportarten § 10 Abs. 1 10. BayIfSMV nur im Rahmen der zweiten im Beschluss als Bezug genommenen Begründung für Berufssportler § 10 Abs. 2 10. BayIfSMV erlaubt und hier ohne maximal Anzahl an Gruppenteilnehmern angeführt wird. Da sich hier keine einheitliche Gruppengröße oder eine andere Begrenzungsmöglichkeit zur einer im Sinne der Verordnung geltenden zu verbietenden Gruppengröße finden lässt, kann im Sinne der Definition als "Dienstleistungsunternehmen" von Pilates Sports eine Lösung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 10. BayIfSMV gefunden werden, auch wenn diese nach § 12 Abs. 2 10. BayIfSMV mangels einer Verweisung nicht rechtlich zu beachten ist. Da jedoch im Sinne der Zweckmäßigkeit der Verordnung beurteilt und entschieden werden muss, lässt sich hier durch die Definition der Anzahl an maximal gleichzeitig im Studio befindlichen Personen von "ein Kunde pro 10qm" eine Gruppengröße klar definieren. Die Gesamtfläche des Studios und die damit einhergehende Höchstgrenze an Kunden wir mit dem Angebot des Studios unterschritten, daher lässt sich im mit Bezug auf den Verlauf der Verordnung keine Eingrenzung im betrieblichen Kundenverkehr erkennen und so kann die Kleinstgruppen-Definition der einstweiligen Anordnung aufrechterhalten werden.

Soweit das Robert-Koch-Institut, die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen, § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG, zu dem Ergebnis kommt, dass von der Übertragung des neuartigen Corona-Virus durch Aerosole (Tröpfchenkerne, kleiner als 5 Mikrometer) auszugehen ist (Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand 13.11.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc137767bodyText1, abgerufen am 23.11.2020) und darüber hinaus auch davon auszugehen, dass der Aerosolausstoß und damit das Infektionsrisiko mit zunehmender sportlicher Betätigung aufgrund zunehmender Atemfrequenz bei gleichzeitig intensiverer Ein- und Ausatmung steigt (OVG Lüneburg, B. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20; OVG Hamburg, B. v. 20.05.2020 - 5 Bs 77/20), kann dem ausreichend entgegengewirkt werden, indem den Kursteilnehmern und dem Trainer aufgegeben wird, während des Trainings eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und einen ausreichenden Abstand zu einander zu halten (Christian J. Kähler / Rainer Hain, Strömungsanalysen zur SARS-CoV-2 Schutzmaskendebatte, Überarbeitete Version vom 11.04.2020, Seite 15, https://www.unibw.de/lrt7/bericht_atemschutzmaske_unibw_lrt7_06_04_2020.pdf, abgerufen am 23.11.2020). Zusammen mit den dazu installierten Luftreinigern kann somit für eine Gruppengröße von maximal 4 Personen ausreichend Schutz geboten werden.

Die in § 12 Abs. 2 10. BayIfSMV aufgeführten Anforderungen an Dienstleistungsunternehmen mit Kundenverkehr werden erfüllt. Die körperkontaktfreie Durchführung der Trainingseinheiten wird bereits durch die einstweilige Anordnung gefordert und somit bereits seit dem 28.05.2020 eingehalten.

Der Besuch des Studios wird zudem nicht durch die Ausgangsbeschränkungen nach §§ 3 10. BayIfSMV verboten oder eingeschränkt. § 3 Abs. 4 10. BayIfSMV erlaubt klar den Besuch von Dienstleistungsunternehmen in dem nach § 12 zulässigen Ausmaß, welcher bereits aufgeführt und als eingehalten aufgeführt worden ist. Da die Münchner Inzidenz die Grenze von 200 bereits überschritten hat, muss auch auf §§ 25 10. BayIfSMV genommen werden. Aus diesem geht hervor, dass der Aufenthalt außerhalb der Wohnung für Kunden von 21 Uhr und 5 Uhr draußen nur zu den in § 25 Abs. 1, 2, 3, 4 10. BayIfSMV erlaubt ist unter die wiederum kein Dienstleistungsbetrieb fällt. Aus diesem Grund muss das Angebot von Pilates Sports München insoweit angepasst werden, als dass die Kunden zu diesen Zeiten auch in ihrer Wohnung sein können. Sicherheitshalber sollten hier das Angebot korrigiert werden, so dass es frühestens um 6 Uhr morgens startet und die letzte Trainingseinheit spätestens um 20 Uhr beendet ist. Um Behörden, Gerichten und Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, ihre Aufgabe im Bezug auf die Durchsetzung der Einhaltung der durch die 10. BayIfSMV definierten Regelungen zu unterstützen, wird ein Brief für alle Kunden und Trainer bereitgestellt.

Anpassungen an den Studioalltag

Um der Zweckdienlichkeit der 10. BayIfSMV nachzukommen, wird das Hygienekonzept nach § 12 Abs. 3 10. BayIfSMV um die Maskenpflicht vor dem Studio erweitert. Desweiteren wird der Studiobetrieb als Unterstützung der Ziele der 10. BayIfSMV am 14.12.2020 weiter heruntergefahren. Inwieweit genau wird bis zum 13.12.2020 entschieden und veröffentlicht.

Einstweilige Anordnung vom 28.05.2020

Einen Artikel zur einstweiligen Anordnung findest du hier.

Eine geschwärzte Ausführung der geltenden einstweiligen Anordnung findest du hier.

10. BayIfSMV

Die 10. BayIfSMV findest du hier.

Update 09.12.2020, 1:54 Uhr

Die Frage der Verantwortlichkeit, Sicherheit und gesellschaftlichen Pflichten wurde nun diskutiert.

Im Hinblick auf die steigenden Zahlen sowohl der Infektionen als auch die der Todesopfer im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist klar eine hohe Vorsicht geboten. Eine Infektion im Studio ist mit allen Mitteln zu verhindern, auch wenn dadurch die Schließung des Studios notwendig ist.


Die durch das RKI definierte Gefahr in unserem Studio (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc137767bodyText1, abgerufen am 23.11.2020) und die Fallzahlen von Pilates Sports bieten Aufschluss über das Risiko im Studio und die Wirksamkeit des Hygienekonzepts. Mit der Hinzunahme des Epidemiologischen Bulletin bzgl. des Infektionsumfelds von COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?__blob=publicationFile) vom 17. September 2020 lassen sich zusätzlich Orte feststellen, von denen ein hohes Infektionsgeschehen ausgeht.

Bis heute konnte sämtliches Fernbleiben von Kunden in geplanten Stunden zu 100% aufklären und so eine Gesamtzahl von 3 infizierten Teilnehmern ausmachen. Die darauf gefolgte Rückverfolgung und gleichzeitige Begleitung von anderen Kursteilnehmern, sowie des Trainers, kann eine Aussage über die Wirksamkeit der Hygienemaßnahmen treffen. Angesichts der Gefahren kommen wir, wie auch bereits in der rechtlichen Ausarbeitung, zu dem Entschluss, dass der Studioalltag mit einer erneuten Anpassung des Hygienekonzepts (Maskenpflicht vor dem Studio) und der Eingrenzung des Studiobetriebs ab dem 14.12.2020 eine maximale Sicherheit geboten werden kann.

Update 09.12.2020, 2:34 Uhr

Eine endgültige Entscheidung wurde nun getroffen.

  • Studiobetrieb wird bis zum 13.12.2020 im vollen Umfang aufrechterhalten
  • Danach wird der Studiobetrieb eingeschränkt oder gar ausgesetzt bis in neue Jahr

Anpassungen und neue Dokumente:

  • Hygienekonzept (Maskenpflicht nun auch vor dem Studio)
  • "Passierschein" für Kunden (kann der Polizei bei Bedarf vorgezeigt werden)