München - Update zum Jahresstart 2021

Ab dem 11.01.2021 starten wir wieder unseren halbwegs normalen Studioalltag, warum und was sich geändert hast, findest du auf dieser Seite.

Rechtliche Grundlage

Das Pilates Sports Studio in München fällt nicht unter die in der 11. BayIfSMV genannten Berufsverbote. Das Münchner Verwaltungsgericht hat in seiner einstweiligen Anordnung festgestellt, dass das Studio entgegen der Definition der Landeshauptstadt München nicht als Fitnessstudio oder Sportstätte subsumiert werden kann, da in einem Fitnessstudio herkömmlicherweise Geräte bereitgestellt werden, an denen mehrere Kunden ohne Voranmeldung in einem größeren Raum gleichzeitig trainieren, oder in größeren Gruppen Trainingsstunden abgehalten werden (wie das bayrische Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss ebenfalls schlussfolgerte). Die Infektionsgefahren sind angesichts der in einem Fitnessstudio potentiellen Kontakte mit einer Vielzahl an Personen sowie der gemeinsam genutzten Geräte und Trainingsutensilien erkennbar höher als im Studio. Im Studio finden die Gruppentrainings hingegen nur nach vorheriger Anmeldung in Kleinstgruppen statt. Zudem sieht das Hygienekonzept vor, dass pro Kurs jedes Gerät nur von einer Person verwendet werden darf und anschließend desinfiziert wird. Die Definition "andere Sportstätten" nach § 10 Abs. 3 11. BayIfSMV ist ebenfalls nicht zulässig, dieser Punkt ist nun sehr ähnlich des § 9 Abs. 1 4. BayIfSMV und wurde bereits im Beschluss der einsteiligen Anordnung aufgegriffen und für nicht zutreffen erklärt. Auch die Einordnung in den Freizeitbereich wurde bereits in der einsteiligen Anordnung analysiert und aufgehoben.

Das Münchner Verwaltungsgericht hat im Beschluss der einstweiligen Anordnung ferner die Typisierung des Studios als Dienstleistungsbetrieb mit dem Angebot einer körperlichen Betätigung im Sinne von Sport festgestellt. Daher ist die Frage nicht, ob das Studio unter die genannten Berufsverbote fällt, viel mehr stellt sich die Frage der Angebotsregulierung und die der Betroffenheit der Kunden durch die Ausgangsbeschränkungen / -sperre nach §§ 3 11. BayIfSMV.

Der Beschluss des Münchner Verwaltungsgericht stützt seine Begründung und Definition bezüglich "Kleinstgruppen" auf zweierlei Grundlage und im Sinne des allgemeinen Gleichheitsansatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG als Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, B. v. 07.02.2012 – BvL 14/07 – juris Rn. 40; BVerfG, B. v. 15.07.1998 – 1 BvR 1554/89 – juris Rn. 119 m.w.N.), im Bezug auf das Begehren von Pilates Sports im Blick auf den Gesamttenor der 4. BayIfSMV. Als Definitionsgrundlage führt der Beschluss an, dass laut § 9 Abs. 1 Satz 2 4. BayIfSMV Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich, sowie laut § 9 Abs. 2 4. BayIfSMV Berufssportlern das Training in geschlossenen Räumen erlaubt ist. Die Erlaubnis von Individualsportarten § 9 Abs. 1 Satz 2 4. BayIfSMV wird unter § 10 Abs. 1 11. BayIfSMV erneut spezifiziert, jedoch nur mit Bezug auf § 4 11. BayIfSMV. Die in § 4 11. BayIfSMV genannte Kontaktbeschränkung sieht eine Begrenzung von gleichzeitig trainierenden Personen mit maximal einem weiteren Hausstand vor, mit der Hinzunahme der Definition des Münchner Verwaltungsgericht, welche im Beschluss der einstweiligen Anordnung den Trainer als Dienstleistung klar aus dem Hausstandsbezug genommen hat, kann also die aus diesem schlusszufolgernde Anzahl von maximal gleichzeitig trainierenden Personen auf 2 Kunden bestimmt werden. Berufssportlern ist das praktizieren unter § 10 Abs. 2 11. BayIfSMV explizit erlaubt, auch wenn sich die Definitionen der zu gestattenden Gruppengröße nicht mehr mit der damaligen Anzahl von "5" finden lässt, daher also keine Begrenzung durch den Gesetzgeber erfolgt ist. Da sich hier keine einheitliche Gruppengröße oder eine andere Begrenzungsmöglichkeit zur einer im Sinne der Verordnung geltenden zu verbietenden Gruppengröße finden lässt, kann im Sinne der Definition als "Dienstleistungsunternehmen" von Pilates Sports eine Lösung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 11. BayIfSMV gefunden werden, auch wenn diese nach § 12 Abs. 2 11. BayIfSMV mangels einer Verweisung nicht rechtlich zu beachten ist. Da jedoch im Sinne der Zweckmäßigkeit der Verordnung beurteilt und entschieden werden muss, lässt sich hier durch die Definition der Anzahl an maximal gleichzeitig im Studio befindlichen Personen von "ein Kunde pro 10qm" eine Gruppengröße klar definieren. Die Gesamtfläche des Studios und die damit einhergehende Höchstgrenze an Kunden wir mit dem Angebot des Studios unterschritten, daher lässt sich im mit Bezug auf den Verlauf der Verordnung keine Eingrenzung im betrieblichen Kundenverkehr erkennen und so kann die Kleinstgruppen-Definition der einstweiligen Anordnung aufrechterhalten werden. Da sich nun jedoch die 11. BayIfSMV vom 15.12.2020 mit den Änderungen vom 08.01.2021 mit deutlich härteren Maßnahmen angepasst wurde und die allgemeine Situation nicht ignoriert werden darf, legen wir den in § 12 Abs. 1 Nr. 2. 11. BayIfSMV wörtlicher aus und passen die maximal zu definierende Gruppengröße an Hand dieser Regelung der schlussgefolgerten Empfehlung von § 10 Abs. 1. 11. BayIfSMV an. Es ist also zu empfehlen maximal zwei Kunden gleichzeitig trainieren zu lassen.

Soweit das Robert-Koch-Institut, die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen, § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG, zu dem Ergebnis kommt, dass von der Übertragung des neuartigen Corona-Virus durch Aerosole (Tröpfchenkerne, kleiner als 5 Mikrometer) auszugehen ist (Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand 13.11.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc137767bodyText1, abgerufen am 23.11.2020) und darüber hinaus auch davon auszugehen, dass der Aerosolausstoß und damit das Infektionsrisiko mit zunehmender sportlicher Betätigung aufgrund zunehmender Atemfrequenz bei gleichzeitig intensiverer Ein- und Ausatmung steigt (OVG Lüneburg, B. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20; OVG Hamburg, B. v. 20.05.2020 - 5 Bs 77/20), kann dem ausreichend entgegengewirkt werden, indem den Kursteilnehmern und dem Trainer aufgegeben wird, während des Trainings eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und einen ausreichenden Abstand zu einander zu halten (Christian J. Kähler / Rainer Hain, Strömungsanalysen zur SARS-CoV-2 Schutzmaskendebatte, Überarbeitete Version vom 11.04.2020, Seite 15, https://www.unibw.de/lrt7/bericht_atemschutzmaske_unibw_lrt7_06_04_2020.pdf, abgerufen am 23.11.2020). Zusammen mit den dazu installierten Luftreinigern kann somit für eine Gruppengröße von maximal 2 Personen ausreichend Schutz geboten werden. Nachdem der Coronavirus nun auch in einer mutierten Form im Umlauf ist, welches mit einer verstärkten Ansteckung auftritt, muss natürlich auch darauf Bezug genommen werden. Hier wurde in § 12 Abs. 1. Satz 6 Nr. 2 und 3 eine Erweiterung der Maskenpflicht zur Verpflichtung zu FFP2-Masken vorgenommen, diese Regelung ist zwar gesetzlich nicht für Pilates Sports angewendet, kann aber als Empfehlung aufgenommen und herangezogen werden. Im Zusammenhang mit den anderen Maßnahmen des Hygienekonzepts von Pilates Sports reicht jedoch die Empfehlung auszusprechen, eine Pflicht ist auf Grund der anderen Punkten unnötig.

Die in § 12 Abs. 2 11. BayIfSMV aufgeführten Anforderungen an Dienstleistungsunternehmen mit Kundenverkehr werden erfüllt. Die körperkontaktfreie Durchführung der Trainingseinheiten wird bereits durch die einstweilige Anordnung gefordert und somit bereits seit dem 28.05.2020 eingehalten, daher findet hier § 12 Abs. 2 Nr. 2 11. BayIfSMV keine Anwendung.

Der Besuch des Studios wird zudem nicht durch die Ausgangsbeschränkungen nach §§ 2 11. BayIfSMV verboten oder eingeschränkt. § 3 Abs. 4 11. BayIfSMV erlaubt klar den Besuch von Dienstleistungsunternehmen in dem nach § 12 zulässigen Ausmaß, welcher bereits aufgeführt und als eingehalten aufgeführt worden ist. In § 3 11. BayIfSMV geht hervor, dass der Aufenthalt außerhalb der Wohnung für Kunden von 21 Uhr und 5 Uhr draußen nur zu den in § 3 Abs. 1, 2, 3, 4 11. BayIfSMV erlaubt ist unter die wiederum kein Dienstleistungsbetrieb fällt. Aus diesem Grund muss das Angebot von Pilates Sports München insoweit angepasst werden, als dass die Kunden zu diesen Zeiten auch in ihrer Wohnung sein können. Sicherheitshalber sollten hier das Angebot korrigiert werden, so dass es frühestens um 6 Uhr morgens startet und die letzte Trainingseinheit spätestens um 20 Uhr beendet ist.

Änderungen im Studioalltag

A-/B-Gruppen für Gruppenstunden

Alle Kursteilnehmer werden in zwei Gruppen aufgeteilt und werden dann im 2-Wochen-Interval trainieren. So. sind maximal 2 Personen gleichzeitig im Training.


Empfehlung zur FFP2-Maske

Wir empfehlen im Zusammenhang der erweiterten Maskenpflicht würde einige Unternehmen eine FFP2-Maske zu tragen. Diese kann während des Trainings jedoch stark unbequem sein, daher besteht keine Pflicht!